OLG Hamm - Beschluss vom 11.10.2010
II-6 UF 59/10
Normen:
BGB § 1564; GG Art. 3 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRBInt 2012, 1
FamRZ 2011, 1056
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 175/09

Anwendung marokkanischen Scheidungsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2010 - Aktenzeichen II-6 UF 59/10

DRsp Nr. 2011/12868

Anwendung marokkanischen Scheidungsrechts

Ist eine Scheidung der Ehefrau nach marokkanischem Recht nicht zulässig, weil ein im marokkanischen Scheidungsrecht aufgeführter Scheidungsgrund nicht vorliegt, so ist die Scheidung der Ehe in ersatzweiser Anwendung deutschen Rechts auszusprechen. Denn das marokkanische Scheidungsrecht verstößt insofern gegen die Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG, als hierin nur dem Ehemann ein einseitiges Recht zur Auflösung der Ehe durch Verstoßung der Ehefrau eingeräumt wird, während die Ehefrau ein solches Recht nicht hat, sondern die Scheidung gegen den Willen des Ehemannes nur dann herbeiführen kann, wenn ein im marokkanischen Scheidungsrecht aufgeführter Scheidungsgrund vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Paderborn vom 23.03.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1564; GG Art. 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind marokkanische Staatsangehörige. Sie haben am ####1997 in Marokko die Ehe geschlossen. Sie haben mehrere gemeinsame Kinder.