OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.09.1993
6 UF 110/91 UE
Normen:
EGBGB Art. 18 ; FamRÄndG Art. 7 Abs. 1 S. 3 ; HaagUntPflÜbk Art. 8 Abs. 1 ; Türk. ZGB Art. 144 Art. 145 ; ZPO § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 579
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

Anwendung türkischen Unterhaltsrechts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 6 UF 110/91 UE

DRsp Nr. 1994/13227

Anwendung türkischen Unterhaltsrechts

1. Besitzen beide Parteien die türkische Staatsangehörigkeit und wurde ihre Ehe von einem türkischen Gericht geschieden, gelangt gem. Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973 türkisches Unterhaltsrecht zur Anwendung.2. Besitzen beide Parteien die gleiche Staatsangehörigkeit, kann gem. Art. 7 Abs. 1 S. 3 FamRÄndG in dem Unterhaltsverfahren inzident geprüft werden, ob das in dem Heimatstaat der Parteien ausgesprochene Scheidungsurteil anzuerkennen ist.3. Der Unterhaltsanspruch nach Art. 144 türk. ZGB kann auch zeitlich getrennt von dem Scheidungsverfahren nachträglich geltend gemacht werden. Dieser Anspruch sichert jedoch nur einen Mindeststandard, gewährleistet aber nicht die Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse, er entspricht dem Notbedarf, wie er im Verfahren betreffend eine einstweilige Verfügung wegen Unterhaltes zuerkannt wird. Dem Unterhaltsanspruch nach Art. .144 türk. ZGB kann daher nicht noch zusätzlich ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt hinzugerechnet werden.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 ; FamRÄndG Art. 7 Abs. 1 S. 3 ; HaagUntPflÜbk Art. 8 Abs. 1 ; Türk. ZGB Art. 144 Art. 145 ; ZPO § 23 ;

Tatbestand:

I.