OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2009
I-15 Wx 1/09
Normen:
FGG § 68 Abs. 4 S. 2; FGG § 68a S. 3; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 1343
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 667/08
LG Bielefeld, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 669/08
LG Bielefeld, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 945/08
LG Bielefeld, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 953/08
AG Bielefeld, 2 XVII K 2503,

Anwesenheit der Angehörigen bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 1/09

DRsp Nr. 2009/19573

Anwesenheit der Angehörigen bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen

Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht zu.

1. Hat die Betroffene im Rahmen der richterlichen Anhörung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass keines ihrer Kinder die Betreuung alleine, aber auch alle Kinder zusammen die Betreuung nicht gemeinsam übernehmen können, so ist die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht zu beanstanden. 2. Eine mündliche vor längerer Zeit erteilte Vorsorgevollmacht, deren Inhalt nicht genau festzustellen ist, steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, da nicht gewährleistet ist, dass hiermit die Angelegenheiten der Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten.

Tenor:

Die weiteren Beschwerden gegen die Betreuerbestellung und die Verweigerung der Akteneinsicht werden zurückgewiesen, die übrigen weiteren Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 68 Abs. 4 S. 2; FGG § 68a S. 3; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.