OLG Hamm - Beschluss vom 12.05.2009
15 Wx 1/09
Normen:
FGG § 68 Abs. 4 S. 2; FGG § 68a S. 3; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 667/08
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 669/08
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 945/08
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 953/08

Anwesenheit der Angehörigen bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 1/09

DRsp Nr. 2009/20456

Anwesenheit der Angehörigen bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen

Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht zu.

1. Hat die Betroffene im Rahmen der richterlichen Anhörung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass keines ihrer Kinder die Betreuung alleine, aber auch alle Kinder zusammen die Betreuung nicht gemeinsam übernehmen können, so ist die Bestellung eines Berufsbetreuers nicht zu beanstanden. 2. Eine mündliche vor längerer Zeit erteilte Vorsorgevollmacht, deren Inhalt nicht genau festzustellen ist, steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, da nicht gewährleistet ist, dass hiermit die Angelegenheiten der Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten.

Tenor:

Die weiteren Beschwerden gegen die Betreuerbestellung und die Verweigerung der Akteneinsicht werden zurückgewiesen, die übrigen weiteren Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 68 Abs. 4 S. 2; FGG § 68a S. 3; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.