VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2003
13 S 887/03
Normen:
StAG § 4 Abs. 3 Satz 1 ; StAG § 40b ; BGB § 1629 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1687 Abs. 1 ; ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 804
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5084/01

ARB 1/80, Einbürgerungen nach StAG - Einbürgerungsanspruch von Kindern, Einbürgerungsantrag, mitsorgeberechtigter Elternteil, gesetzliche Vertretung, Ermächtigung, Assoziationsrecht, Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, maßgeblicher Zeitpunkt, historische Auslegung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 13 S 887/03

DRsp Nr. 2007/12482

ARB 1/80, Einbürgerungen nach StAG - Einbürgerungsanspruch von Kindern, Einbürgerungsantrag, mitsorgeberechtigter Elternteil, gesetzliche Vertretung, Ermächtigung, Assoziationsrecht, Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, maßgeblicher Zeitpunkt, historische Auslegung

»1. Der mitsorgeberechtigte Elternteil kann allein wirksam die Einbürgerung seines Kindes beantragen, wenn er hierzu von dem anderen Elternteil ermächtigt ist. Die Wirksamkeit des Antrags setzt nicht voraus, dass die Ermächtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder bis zum Ablauf einer Antragsfrist belegt wird. Ein entsprechender Nachweis kann auch nachträglich erbracht werden. 2. Ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des maßgeblichen Elternteils eines minderjährigen Kindes aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zu beachten. Die verspätete Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist demgemäß für das Merkmal des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AuslG unerheblich, wenn dem maßgeblichen Elternteil trotz dieser Verspätung ein solches Aufenthaltsrecht zustand.