OLG Bamberg - Beschluss vom 03.05.2018
2 UF 28/18
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; VersAusglG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 106
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 776/17

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen AltersversorgungTenorierung der externen Teilung fondsorientierter Anrechte, deren Wert nicht entsprechend § 170 KAGB veröffentlicht wird

OLG Bamberg, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 2 UF 28/18

DRsp Nr. 2018/14572

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung Tenorierung der externen Teilung fondsorientierter Anrechte, deren Wert nicht entsprechend § 170 KAGB veröffentlicht wird

1. Der Tenor über die externe Teilung ist stets mit vollstreckungsfähigem Inhalt zu fassen, somit unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für das Erfordernis einer zwangsweisen Durchsetzung bereits bei Fassung der Entscheidung ersichtlich sind. 2. Ein fondsorientiertes Anrecht in der betrieblichen Altersvorsorge kann nicht unter Heranziehung der Bezugsgröße „Fondsanteile“ extern geteilt werden, wenn der Wert der Fondsanteile nicht entsprechend § 170 KAGB veröffentlicht wird.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der X. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 21.12.2017 (206 F 776/17) in Ziffer 2. Abs. 2 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X. GmbH BVP Firmenbeiträge (Vers.Nr.: ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23.904,57 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die X. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3% Zinsen aus 10.788,90 Euro seit dem 01.07.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die Entscheidung ist bezogen auf das Ehezeitende am 30.06.2017.

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