FG Köln - Urteil vom 06.11.2003
10 K 3432/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b, c ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 256

Arbeitslosigkeit des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG und Übergangszeit zwischen Schulausbildung und Zivildienst im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG

FG Köln, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 10 K 3432/03

DRsp Nr. 2004/1169

"Arbeitslosigkeit" des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG und "Übergangszeit" zwischen Schulausbildung und Zivildienst im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG

1. Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ab 2002 geltenden Fassung begünstigt eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen Schulausbildung und Zivildienst. Wird der Zeitraum überschritten, so entfällt der Kindergeldanspruch auch für die Zeit von 4 Monaten. 2. Gegen die Beschränkung der Begünstigung bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von 4 Monaten rechnen musste. 3. Eine Analogie zu dem Fall, dass ein Kind mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG), kommt mangels einer Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b, c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin das an sie für die Monate Februar und März 2003 gezahlte Kindergeld zurückzahlen muss.