FG München - Urteil vom 08.11.2006
9 K 3137/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 S. 2 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 ; BGB § 125 § 127 § 184 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 338

Arbeitsverhältnis einer GbR mit Gesellschafterehegatten; Beherrschender Einfluss durch Zusammenwirken von Minderheitsgesellschaftern bei Personengesellschaft; Vermietung von Arbeitszimmer durch Gesellschafter an GbR

FG München, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 9 K 3137/02

DRsp Nr. 2007/2627

Arbeitsverhältnis einer GbR mit Gesellschafterehegatten; Beherrschender Einfluss durch Zusammenwirken von Minderheitsgesellschaftern bei Personengesellschaft; Vermietung von Arbeitszimmer durch Gesellschafter an GbR

1. Die Arbeitsverträge einer GbR mit den Ehefrauen der Gesellschafter sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Arbeitsverträge nicht durch alle Gesellschafter unterzeichnet sind, obwohl der Gesellschaftsvertrag nur eine gemeinschaftliche Vertretung bestimmt. Der Formmangel kann durch eine gemeinschaftliche Unterzeichnung der Gewinnermittlungen frühestens im Jahr der Unterzeichnung beseitigt werden. 2. Verfolgen zwei der drei jeweils zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter einer GbR beim Abschluss von Arbeitsverträgen der GbR mit ihrem jeweiligen Ehegatten gleichgerichtete Interessen, weil beide Ehegatten zu exakt gleichen Bedingungen angestellt werden sollen, sind die beiden Drittel-Beteiligungen zusammenzurechnen, so dass die Gesellschafter eine beherrschende Stellung innehaben.