LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2017
9 Sa 384/17
Normen:
PsychKG NRW § 11 Abs. 1 S. 1; PsychKG NRW § 12 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6837/16

Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren ArbeitsergebnissesEntscheidungsbefugnisse eines Vereinsbetreuers nach §§ 1896 ff. BGBEntscheidungsvorbereitung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen KrankheitenPrivatrechtlicher Betreuer mit Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGBOrganisation der Betreuung als Teil der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 384/17

DRsp Nr. 2019/10917

Arbeitsvorgang als Gesamtheit von Tätigkeiten zur Erreichung eines verwertbaren Arbeitsergebnisses Entscheidungsbefugnisse eines Vereinsbetreuers nach §§ 1896 ff. BGB Entscheidungsvorbereitung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten Privatrechtlicher Betreuer mit Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGB Organisation der Betreuung als Teil der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers

1.) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter stellt regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang dar, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Es ist nicht entscheidend, dass höherwertige Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs die Hälfte der hierauf entfallenden Arbeitszeit ausmachen. Es ist entscheidend, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten ausgeübt werden, die die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dies gilt auch für privatrechtliche Betreuer.