OLG Dresden - Urteil vom 07.12.2006
21 UF 410/06
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 917 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1029
NJW-RR 2007, 659
OLGReport-Dresden 2007, 418
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 0386/05

Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs

OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 21 UF 410/06

DRsp Nr. 2007/11343

Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs

1. Ein Arrestanspruch kann auch hinsichtlich einer zukünftigen Forderung gegeben sein. 2. Ein Arrestgrund i.S. von § 917 Abs. 1 ZPO ist auch dann gegeben, wenn nach Weggabe des letzten körperlichen Vermögensgegenstandes im Inland nur noch eine Vollstreckung in ein Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG möglich wäre. 3. Auch bei Verbürgung der Gegenseitigkeit einer Auslandsvollstreckung (hier: in der Provinz Britisch Columbia in Kanada) kann ein Arrestgrund gem. § 917 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Auslandsvermögen nicht auf einfache Weise ähnlich einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung festgestellt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1378 ; ZPO § 917 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ergänzend gilt:

Gegen das Urteil des Familiengerichts vom 17. Mai 2006 hat der Arrestbeklagte Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.