I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ergänzend gilt:
Gegen das Urteil des Familiengerichts vom 17. Mai 2006 hat der Arrestbeklagte Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
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