OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.02.2006
2 UF 2/06
Normen:
HKÜ Art. 13 Art. 15 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1403
FuR 2006, 222
OLGReport-Karlsruhe 2006, 344
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 299/05

Art. 15 HKÜ ist eine fakultative Verfahrensvorschrift - Ab einem Kindesalter von 10 Jahren kann es im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ nur darum gehen, ob der Kindeswille zu beachten ist

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 2 UF 2/06

DRsp Nr. 2006/7227

Art. 15 HKÜ ist eine fakultative Verfahrensvorschrift - Ab einem Kindesalter von 10 Jahren kann es im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ nur darum gehen, ob der Kindeswille zu beachten ist

»1. Bei Art. 15 HKÜ handelt es sich um eine fakultative Verfahrensvorschrift; die Vorlage der Widerrechtlichkeitsbescheinigung soll den Gerichten des ersuchten Staates die Anwendung des Art. 3 HKÜ nur erleichtern und sie in die Lage versetzen, ohne umfangreiche Feststellungen zum (ausländischen) Aufenthaltsrecht eine Rückgabeanordnung mit der nach Art. 11 HKÜ gebotenen Beschleunigung zu treffen. 2. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann es einzig darum gehen, ob der Kindeswille, der in jedem Fall - auch wenn er beeinflusst ist - psychische Realität ist, zu beachten ist, weil er bereits so verfestigt ist, dass er nicht mehr einfach - d.h. ohne psychischen Schaden anzurichten, also ohne Kindeswohlgefährdung - veränderbar/wandelbar ist. Dies ist - abhängig von der Individualität des einzelnen Kindes - ab einem Kindesalter von ca. 10 Jahren anzunehmen. 3. Zur Anwendung der Kindeswohlklausel des Art. 13 Abs. 1 Lit. b HKÜ.«

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Art. 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.