EuGH - Urteil vom 25.10.2007
Rs C-464/05
Normen:
EG Art. 43 ; EG Art. 56 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 672
IStR 2007, 861
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2008, 92

Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr

EuGH, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen Rs C-464/05

DRsp Nr. 2007/25023

Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - Erbschaftsteuern - Familiengesellschaft - Befreiung - Voraussetzungen - Beschäftigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern in einer Region eines Mitgliedstaats; Freier Kapitalverkehr

In Ermangelung einer stichhaltigen Rechtfertigung steht Art. 43 EG einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats im Bereich der Erbschaftsteuern entgegen, die von der für Familienunternehmen vorgesehenen Befreiung von diesen Steuern Unternehmen ausschließt, die in den drei dem Tod des Erblassers vorausgehenden Jahren mindestens fünf Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt haben, während sie eine solche Befreiung dann gewährt, wenn die Arbeitnehmer in einer Region des erstgenannten Mitgliedstaats beschäftigt worden sind.

Normenkette:

EG Art. 43 ; EG Art. 56 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG, von denen der erste die Niederlassungsfreiheit und der zweite den freien Kapitalverkehr betrifft.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Frau M. Geurts und Herrn D. Vogten als gesetzliche Erben von Herrn J. Vogten gegen die Administratie van de BTW, registratie en domeinen (Verwaltung für Mehrwertsteuer, Register und Domänen, im Folgenden: belgische Steuerbehörden) wegen deren Weigerung, den Klägern eine Befreiung von der Erbschaftsteuer zu gewähren.