Artikel 1 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 1

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind.