Artikel 1 HUeUaR
FNA: 319-89-0-0-01
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225 vom 26.03.1987

Artikel 1 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 1

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind.