Artikel 10 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
ZWEITER ABSCHNITT Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte

Artikel 10 EGBGB Name

Artikel 10 Name

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 3Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. (3) 1Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.