Artikel 10 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel II Anzuwendendes Recht

Artikel 10 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 10

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere, 1. ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann; 2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen für die Einleitung gelten; 3. das Ausmaß der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung die Erstattung der dem Berechtigten erbrachten Leistungen verlangt.