Artikel 11 HUeAVU
Stand: 25.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220
Kapitel II Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 11 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 11

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

Ist in der Entscheidung die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angeordnet, so ist die Vollstreckung sowohl für die bereits fälligen als auch für die künftig fällig werdenden Zahlungen zu bewilligen.