Artikel 11 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel II Anzuwendendes Recht

Artikel 11 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 11

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Von der Anwendung des durch dieses Übereinkommen bestimmten Rechtes darf nur abgesehen werden, wenn sie mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Jedoch sind bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.