Artikel 13 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen

Artikel 13 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 13

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Jeder Vertragsstaat kann sich gemäß Artikel 24 das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur anzuwenden auf Unterhaltspflichten 1. zwischen Ehegatten und zwischen früheren Ehegatten; 2. gegenüber einer Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverheiratet ist.