Artikel 14 EU/1259/2010
Stand: 20.12.2010
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KAPITEL II EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN ZUR BESTIMMUNG DES AUF DIE EHESCHEIDUNG UND TRENNUNG OHNE AUFLÖSUNG DES ...

Artikel 14 EU/1259/2010 Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen - Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

Artikel 14 Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen - Kollisionen hinsichtlich der Gebiete

EU/1259/2010 ( Rom-III-Verordnung )

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes: a) Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen; b) jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen;