Artikel 14 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen

Artikel 14 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 14

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Jeder Vertragsstaat kann sich gemäß Artikel 24 das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nicht anzuwenden auf Unterhaltspflichten 1. zwischen Verwandten in der Seitenlinie; 2. zwischen Verschwägerten; 3. zwischen geschiedenen oder ohne Auflösung des Ehebandes getrennten Ehegatten oder zwischen Ehegatten, deren Ehe für nichtig oder als ungültig erklärt worden ist, wenn das Erkenntnis auf Scheidung, Trennung, Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Ehe in einem Versäumnisverfahren in einem Staat ergangen ist, in dem die säumige Partei nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.