Artikel 15 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
DRITTER ABSCHNITT Familienrecht

Artikel 15 EGBGB Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

Artikel 15 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

In Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die im Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden, wenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländisches Recht anwendbar wäre.