Artikel 15 HKiEntUE
Stand: 25.10.1980
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Kapitel III Rückgabe von Kindern

Artikel 15 HKiEntUE Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Artikel 15

HKiEntUE ( Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung )

1Bevor die Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaats die Rückgabe des Kindes anordnen, können sie vom Antragsteller die Vorlage einer Entscheidung oder sonstigen Bescheinigung der Behörden des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verlangen, aus der hervorgeht, daß das Verbringen oder Zurückhalten widerrechtlich im Sinn des Artikels 3 war, sofern in dem betreffenden Staat eine derartige Entscheidung oder Bescheinigung erwirkt werden kann. 2Die zentralen Behörden der Vertragsstaaten haben den Antragsteller beim Erwirken einer derartigen Entscheidung oder Bescheinigung soweit wie möglich zu unterstützen.