Artikel 15 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel IV Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption

Artikel 15 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 15

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, dass die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären. (2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.