Artikel 15 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen

Artikel 15 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 15

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Jeder Vertragsstaat kann gemäß Artikel 24 einen Vorbehalt machen, daß seine Behörden sein innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.