Artikel 16 EG/1347/2000
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1
2000
Kapitel III Anerkennung und Vollstreckung
Abschnitt 1 Anerkennung

Artikel 16 EG/1347/2000 Übereinkünfte mit Drittstaaten

Artikel 16 Übereinkünfte mit Drittstaaten

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

Ein Gericht eines Mitgliedstaats hat die Möglichkeit, auf der Grundlage einer Übereinkunft über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nicht anerkennen, wenn in Fällen des Artikels 8 die Entscheidung nur auf den in den Artikeln 2 bis 7 nicht genannte Zuständigkeitskriterien gestützt werden konnte.