Artikel 16 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel III Verschiedene Bestimmungen

Artikel 16 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 16

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

Kommt das Recht eines Staates mit zwei oder mehr Rechtsordnungen mit räumlicher oder personeller Anwendung auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht in Betracht - beispielsweise, wenn auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten oder des Verpflichteten oder auf das Recht des Staates, dem sie gemeinsam angehören, verwiesen wird -, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die durch die in diesem Staat geltenden Vorschriften bestimmt wird, oder mangels solcher Vorschriften die Rechtsordnung, zu der die Beteiligten die engsten Bindungen haben.