Artikel 168 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 168 EGBGB (Fortbestand von Verfügungsbeschränkungen)

Artikel 168 (Fortbestand von Verfügungsbeschränkungen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.