Artikel 17 KiUVUE
FNA: 319-89-1-1-01
Fassung vom: 15.04.1958
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. 1962 II S. 15 vom 15.12.1961

Artikel 17 KiUVUE Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Artikel 17

KiUVUE ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern )

1Jeder bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. 2Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. 3Dieses übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. 1Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, daß sie diesen Beitritt annehmen. 2Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Hinterlegung von Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem das Übereinkommen gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist,