Artikel 171 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 171 EGBGB (Übergangsregelung zu Miet-, Pacht- und Dienstverhältnissen)

Artikel 171 (Übergangsregelung zu Miet-, Pacht- und Dienstverhältnissen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Miet-, Pacht- oder Dienstverhältnis bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.