Artikel 18 HUeAVU
FNA: 319-89-1-1-02
Fassung vom: 02.10.1973
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 220 vom 25.03.1987

Artikel 18 HUeAVU Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

Artikel 18

HUeAVU ( Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen )

Ist die Entscheidung gegen einen Unterhaltsverpflichteten auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen, welche die Erstattung der einem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen verlangt, so ist diese Entscheidung nach dem Übereinkommen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken, 1. wenn die Einrichtung nach dem Recht, dem sie untersteht, die Erstattung verlangen kann; 2. wenn das nach dem Internationalen Privatrecht des Vollstreckungsstaats anzuwendende innerstaatliche Recht eine Unterhaltspflicht zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten vorsieht.