Artikel 19 EU/1259/2010
Stand: 20.12.2010
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KAPITEL III SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 19 EU/1259/2010 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

Artikel 19 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

EU/1259/2010 ( Rom-III-Verordnung )

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lässt diese Verordnung die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung oder zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angehören und die Kollisionsnormen für Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes enthalten. (2)