Artikel 19 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel IV Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption

Artikel 19 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 19

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind. (2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, dass das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und dass die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten. (3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Behörden zurückgesandt.