Artikel 199 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 199 EGBGB (Übergangsregelung zum ehelichen Unterhalt)

Artikel 199 (Übergangsregelung zum ehelichen Unterhalt)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.