Artikel 2 HKiEntUE
Stand: 25.10.1980
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Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 2 HKiEntUE Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Artikel 2

HKiEntUE ( Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung )

1Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. 2Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.