Artikel 20 EGBGB
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BGBl. I Nr. 205
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
ZWEITES KAPITEL Internationales Privatrecht
DRITTER ABSCHNITT Familienrecht

Artikel 20 EGBGB Anfechtung der Abstammung

Artikel 20 Anfechtung der Abstammung

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.