Artikel 21 HÜIA
Stand: 29.05.1993
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Kapitel IV Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption

Artikel 21 HÜIA Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993

Artikel 21

HÜIA ( Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 )

(1) Soll die Adoption erst durchgeführt werden, nachdem das Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach Auffassung der Zentralen Behörde dieses Staates nicht mehr dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft diese Zentrale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen, indem sie insbesondere a) veranlasst, dass das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und vorläufig betreut wird; b) in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie mit dem Ziel der Adoption veranlasst oder, falls dies nicht angebracht ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption kann erst durchgeführt werden, wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaats gebührend über die neuen Adoptiveltern unterrichtet worden ist; c)