Artikel 22 EG/44/2001
Stand: 18.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EU) Nr. 566/2013, ABl. L 167 vom 19. 6. 2013 S. 29
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt 6 Ausschließliche Zuständigkeiten

Artikel 22 EG/44/2001 (Gerichtsstände der Belegenheit unbeweglicher Sachen, des Sitzes juristischer Personen, des Registergerichts, des Ortes der Vollstreckungshandlung)

Artikel 22 (Gerichtsstände der Belegenheit unbeweglicher Sachen, des Sitzes juristischer Personen, des Registergerichts, des Ortes der Vollstreckungshandlung)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig: 1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Jedoch sind für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben; 2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts an;