Artikel 229 § 19 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften

Artikel 229 § 19 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz

Artikel 229 § 19 Überleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Die Vorschriften der §§ 204, 632 a, 641, 648 a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind. (2) § 641 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.