FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf... Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften
Artikel 229 § 2 Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Die §§ 241 a, 361 a, 361 b, 661 a und 676 h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.