Artikel 229 § 40 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
FÜNFTER TEIL Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einf...
Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften

Artikel 229 § 40 EGBGB Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

Artikel 229 § 40 Übergangsvorschrift zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der bis zum 9. Juni 2017 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 10. Juni 2017 abgeschlossen wurden: 1. Darlehensverträge, Verträge über entgeltliche und unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie Immobilienverzehrkreditverträge, 2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1. (2) Dieses Gesetz ist in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung auf folgende Verträge anzuwenden, wenn sie vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden: 1. Darlehensverträge und Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen, 2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen nach Nummer 1.