Artikel 232 § 1 EGBGB
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BGBl. I Nr. 205
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse

Artikel 232 § 1 EGBGB Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse

Artikel 232 § 1 Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.