Artikel 234 § 12 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht

Artikel 234 § 12 EGBGB Legitimation nichtehelicher Kinder

Artikel 234 § 12 Legitimation nichtehelicher Kinder

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die Frist nach § 1740 e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.