Artikel 234 § 15 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht

Artikel 234 § 15 EGBGB Pflegschaft

Artikel 234 § 15 Pflegschaft

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 2Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis. (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.