Artikel 235 § 1 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

Artikel 235 § 1 EGBGB Erbrechtliche Verhältnisse

Artikel 235 § 1 Erbrechtliche Verhältnisse

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.