Artikel 238 § 4 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 238 Datenverarbeitung und Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel

Artikel 238 § 4 EGBGB Bußgeldvorschriften

Artikel 238 § 4 Bußgeldvorschriften

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.