(1) Das mit dem Antrag befasste Gericht erläßt seine Entscheidung ohne Verzug, ohne daß die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. (2) Der Antrag darf nur aus einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 aufgeführten Gründe abgelehnt werden. (3) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
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