Artikel 24 HUeUaR
Stand: 26.03.1987
zuletzt geändert durch:
, BGBl. II S. 225
Kapitel IV Schlußbestimmungen

Artikel 24 HUeUaR Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

Artikel 24

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

1Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt einen oder mehrere der in den Artikeln 13 bis 15 vorgesehenen Vorbehalte machen. 2Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. Jeder Staat kann ferner, wenn er eine Erstreckung des Übereinkommens nach Artikel 22 notifiziert, die Wirkung eines oder mehrerer dieser Vorbehalte auf alle oder einige der von der Erstreckung erfaßten Hoheitsgebiete beschränken. 1Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm gemachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. 2Eine solche Zurücknahme ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 3 genannten Notifikation.