Artikel 248 § 16 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Abschnitt 3 Einzelzahlungsverträge

Artikel 248 § 16 EGBGB Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments

Artikel 248 § 16 Informationen bei Einzelzahlung mittels rahmenvertraglich geregelten Zahlungsinstruments

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist nur der Zahlungsdienstleister, der Partei des Zahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des Abschnitts 2 zu unterrichten.