Artikel 248 § 5 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
SIEBTER TEIL Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, In...
Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Abschnitt 2 Zahlungsdiensterahmenverträge

Artikel 248 § 5 EGBGB Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit

Artikel 248 § 5 Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Vertragslaufzeit

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Während der Vertragslaufzeit kann der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.