Artikel 248 § 7 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, BGBl. I Nr. 306 vom 10.10.2024

Artikel 248 § 7 EGBGB Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

Artikel 248 § 7 Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder, falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet, nach Zugang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die folgenden Informationen mit: 1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Kennung, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird, 3. die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen,